Gerichtshof: "Intersexuell" muss nicht in Geburtsurkunde


News Redaktion
International / 31.01.23 15:19

Ein französischer Mensch ist mit dem Anliegen, in die Geburtsurkunde "intersexuell" statt "männlich" eintragen zu lassen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert.

ARCHIV - Das Gericht konnte dem Wunsch des Mannes nicht nachkommen, da das französische Recht sich nur auf zwei Geschlechter bezieht. Foto: Christophe Gateau/dpa (FOTO: Keystone/Deutsche Presse-Agentur GmbH/Christophe Gateau)
ARCHIV - Das Gericht konnte dem Wunsch des Mannes nicht nachkommen, da das französische Recht sich nur auf zwei Geschlechter bezieht. Foto: Christophe Gateau/dpa (FOTO: Keystone/Deutsche Presse-Agentur GmbH/Christophe Gateau)

Die Weigerung der französischen Behörden sei kein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, urteilten die Richter am Dienstag in Strassburg.

Bei intersexuellen Menschen wird das körperliche Geschlecht nicht der medizinischen Norm von männlichen oder weiblichen Körpern zugeordnet, sondern bewegt sich in einem Spektrum dazwischen.

Im nun verhandelten Fall bezeichnete die Geburtsurkunde den 1951 geborenen Menschen als "männlich". Ärztliche Bescheinigungen zufolge wurde seine Intersexualität aber bereits kurz nach der Geburt festgestellt. Dieser Status hat sich den Angaben zufolge auch nicht geändert. Daher wollte die klagende Person nun "intersexuell" oder "neutral" in die Geburtsurkunde eintragen und "männlich" streichen lassen. Die französischen Behörden lehnten das ab.

Zurecht, wie der EGMR nun urteilte. Denn die Diskrepanz zwischen der biologischen Identität und der rechtlichen Identität könne Menschen zwar Leid und Angst zufügen. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei durch die Weigerung der Behörden aber nicht verletzt worden.

Denn im Vordergrund stehe die Notwendigkeit eines zuverlässigen Personenstandsregisters. Das französische Recht sei auf der Basis von zwei Geschlechtern aufgebaut. Würde nun ein "neutrales" Geschlecht anerkannt, seien neue Gesetze notwendig. Das könne aber wegen der Gewaltenteilung nur durch den Gesetzgeber und nicht durch die Justiz erfolgen. Die Anerkennung eines dritten Geschlechts sei eine Frage, über die die Gesellschaft entscheiden müsse. Frankreich könne selbst bestimmen, in welchem Tempo und Umfang es den Bedürfnissen intersexueller Menschen nachkommen wolle, so die Richter.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz im französischen Strassburg gehört zum Europarat. Die von der EU unabhängigen Organe setzen sich für den Schutz der Menschenrechte in den 46 Mitgliedstaaten ein.

(sda)


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